Regelung für die Nutzung privater digitaler Endgeräte der Grundschule am Sonnenberg, Alsheim
Präambel
Nachfolgende Regelung gilt für die Benutzung von jeglichen digitalen Endgeräten durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts und auch bei allen weiteren schulischen Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Unterrichts. Ziel der Ordnung ist der verantwortungsbewusste Umgang mit digitalen Endgeräten und deren sinnvoller Einsatz im Unterricht.
___________________________
Die Schule gibt sich für den Umgang mit digitalen Endgeräten folgende Nutzungsordnung. Die Nutzung der digitalen Geräte ist nur unter Einhaltung dieser Nutzungsordnung zulässig, diese ist Bestandteil der Hausordnung der Schule.
§ 1
Alle digitalen Geräte sind während der gesamten Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler und auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet und werden außer Sichtweite sicher verwahrt (im Schulranzen). Eine Stummschaltung reicht nicht aus.
§ 2
Lehrkräfte sind in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, die Einhaltung dieser Nutzungsordnung stichprobenhaft zu kontrollieren.
Ausnahmen von § 1 gelten
• bei persönlichen oder medizinischen Notfällen oder aus gesundheitlichen Gründen.
§ 3
Ist die Nutzung der Geräte nach § 2 erlaubt, verpflichten sich die Schülerinnen und Schüler keine Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstigen personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern es nicht ausdrücklich von der Lehrkraft oder den Betroffenen erlaubt wird.
Darüber hinaus sind selbstverständlich auch im digitalen Raum Diskriminierungen, persönliche Angriffe, Unterstellungen und Verleumdungen immer untersagt und können neben einem Nutzungsverbot und sonstigen Maßnahmen auch zu einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung führen.
Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, keine jugendgefährdenden oder sonstigen rechtswidrigen Bilder, Videos oder Texte selbst anzufertigen, auf ihre digitalen Endgeräte zu laden, solche weiter zu versenden oder anderweitig zu verbreiten.
§ 4
Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler gegen § 1, kann das Gerät durch die Lehrkraft eingezogen werden. Hierfür schaltet die Schülerin oder der Schüler das Gerät aus und übergibt es der Lehrkraft. Es wird nach dem Unterricht wieder ausgehändigt. Bei wiederholten Verstößen kann es bis zum Ende des Schultages einbehalten und bei der Schulleitung abgeholt werden.
Bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung kann die Lehrkraft je nach Vergehen pädagogische Maßnahmen ergreifen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Vergehen kann die Lehrkraft oder die Schulleitung zu Ordnungsmaßnahmen greifen.
Besteht ein konkreter Verdacht, dass sich jugendgefährdende Bilder oder sonstige rechtswidrige, Videos oder Texte auf dem Gerät einer Schülerin oder eines Schülers befinden, ist die Lehrkraft berechtigt, das Gerät einzuziehen. Es darf an die Schulleitung weitergegeben werden. Die potentiell beanstandungswürdigen Inhalte dürfen nicht weitergeleitet oder sonst zur Beweissicherung verwertet werden.
In besonders schwerwiegenden Fällen leitet die Schulleitung alle erforderlichen Schritte ein. Insbesondere informiert sie die Eltern, die Polizei und sonstige Behörden (z. B. Jugendamt).
§ 5
Die Lehrkraft haftet für eingezogene private digitale Endgeräte nicht. Dies gilt nicht, wenn die Lehrkraft vorsätzlich oder grob fährlässig handelt.
Sie ist verpflichtet, stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und die Interessen der Schülerinnen und Schüler und der Schule in Einklang zu bringen.
Die Lehrkraft hat nicht das Recht, in die Inhalte des Gerätes ohne Einwilligung einzusehen. Allerdings kann sie bei einem konkreten Verdacht auf rechtswidrige Inhalte alle erforderlichen Schritte wie in § 4 beschrieben einleiten.
___________________________
Quelle: schulemedienrecht.rlp.de, zugegriffen am 05.03.2026,
CC BY 4.0 Pädagogisches Landesinstitut RLP
___________________________


